Die „Kalte-Hände-Regelung“ befreit gewisse Unternehmen bzw. Unternehmer mit Umsätzen im Freien von der Registrierkassenpflicht. Durch die Tätigkeit im Freien (kalte Hände), spricht man von der „Kalte-Hände-Regelung“. Diese spezielle Regel wird dann angewandt, wenn die getätigten Umsätze in keiner fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird. Das heißt, wenn man seine Umsätze
- von Haus zu Haus
- auf öffentlichen Wegen
- auf Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (Unzumutbarkeit)
generiert. Zusätzlich darf der Jahresumsatz bei maximal 30.000 Euro liegen. Dies kann zum Beispiel einen Maroniverkäufer, Verkäuferinnen/Verkäufer von Christbäumen oder Fiaker betreffen. Es muss jedoch auch eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassensturz) vorliegen.