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Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht?

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Betriebe, die ihren Umsatz nicht überwiegend in Bargeld erwirtschaften. Aber Achtung! Auch Bankomatkarten und Kreditkartenumsätze sind Barumsätze.
  • Betriebe, die überwiegend Barumsätze machen, aber einen Jahresumsatz von weniger als 15.000 Euro netto aufweisen.
  • Mobile Gruppen wie Friseure, Massage-Therapeuten oder Tierärzte, die Hausbesuche machen, werden von der Belegerteilungspflicht ausgenommen. Sie müssen aber anschließend am Betriebsort die Umsätze in der Registrierkasse festhalten, also nachträglich buchen. Auch hier gilt dies nur, sofern der Jahresumsatz 15.000 Euro netto übersteigt.
  • Unternehmen die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen. Dies sind Händler, die Umsätze an öffentlichen Orten machen, wie etwa:
    – Markthändler
    – Maronibrater
    – Fiakerfahrer
    – offene Fahrgeschäfte
    Diese Unternehmen werden bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro von der Registrierkassenpflicht befreit.

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