Für Ärzte gelten dieselben Regeln wie für andere Branchen. Kassenärzte, darunter fallen auch niedergelassene Ärzte sind auch weiterhin nicht registrierkassenpflichtig, wenn ihre Barumsätze 15.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Zahnarzt viele Zusatzdienste wie Mundhygiene erledigt.
Sobald sie bestimmte Umsatzgrenzen sprengen gilt die Registrierkassenpflicht ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro mit Barumsätzen von über 7.500 Euro, wobei auch Kreditkarten- und Bankomatkartenzahlungen und Zahlungen mittels ähnlichen Zahlungsformen darunterfallen. Erfolgen die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt – zB mit Banküberweisung – stellen diese keine Barumsätze dar.
Diese Schwellen überschreiten viele Ordinationen, sie sind somit registrierkassenpflichtig.