Sie können tatsächlich Pocketbill mit bestehenden Fakturierunsprogammen nutzen und Ihre Barausgaben mit der Registrierkasse von Pocketbill erfassen. Ihre Faktorierungssoftware muss allerdings nach heutigen Gesetz eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen finanzrelevanten Daten erstellen können, welche den neuen Richtlinien der RKSV entspricht.
Anbei eine Auflistung von relevanten Punkten, auf die geachtet werden muss:
- Auf der Rechnung muss eine Referenz aufgedruckt wird wie z.B. Kassenbarbeleg zur Rechnungsnummer 1234567 aus Fakturenprogramm XY
- Der Beleg zur erstellten Faktura berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug
- Die Faktura beinhaltet die ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge
- Auf dem Beleg wird keine Mwst. angegeben (damit kommt es zur Vermeidung der doppelten Mwst-Pflicht)
- Die Leistungen/Material können nur mit einer Zeile angegeben werden z.B. „Erbrachte Leistungen laut Faktura Nr. 1234567“ € 50,– Oder bei Produkten „Ware laut Faktura Nr. 1234567“ € 100,–
- Laut Faktura muss ein Endbetrag angegeben werden „Gesamtbetrag inkl. Mwst laut Faktura Nr. 1234567“ € 150,–
Hinweis: Da in den Handelsbetrieben 20% Mwst vorherrschend sind, kann man Material und Dienstleistung auch in einer einzigen Zeile angeben z.B. „Bar eingehobener Betrag laut Faktura Nr. 1234567“ € 150,–