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Straffreiheit beim Registrierkassengesetz

Betriebe bekommen sechs Monate Gnadenfirst
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Ab sofort bekommen Unternehmen in bei der Einführung der neuen Registrierkassen in Österreich eine Schonfrist von 6 Monaten. Offiziell tritt das neue Registrierkassengesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft. Demnach müssen alle Unternehmen, die mehr als 15.000 Euro im Jahr und davon über 7.500 Euro in Bar umsetzen, ein neues elektronische Registrierkassensystem einführen. Bei Bargeschäften müssen Betriebe darüber hinaus nach der Belegerteiligungsverpflichtung über die Registrierkasse auch Quittungen an die Kunden ausgehändigen.

Doch jetzt hat Finanzminister Hans Jörg Schelling Unternehmen eine sechsmonatige Schonfrist eingeräumt. Vizekanzler Reinhold Mitterlehner kündigte am 18. Oktober 2015 an, im ersten Halbjahr 2016 gelte der Grundsatz „beraten statt strafen“.
Im Klartext heißt das: Das Registrierkassengesetz kommt zum 1. Januar, aber mit einer kleinen Gnadenfrist. Sollten Betriebe bei der Einführung der Registrierkassen gegen das neue Gesetz verstoßen, gestattet die Regung ihnen bis zu sechs Monate Straffreiheit.

Registrierkassengesetz und Straffreiheit in zwei Stufen

Die Straffreiheit beim neuen Registrierkassengesetz wird dabei in zwei Etappen gestaffelt. Die erste Etappe geht vom 1. Januar bis zum 31. März, die zweite Etappe reicht vom 1. April bis zum 30. Juni.

Die 1. Etappe: 1. Januar bis 31. März, 2016

  • Alle Unternehmen, die in dieser Zeit gegen die Registrierkassenverordnung oder die Belegerteiligungsverpflichtung verstoßen, gehen straffrei aus.

Die 2. Etappe: 1. April bis 30. Juni, 2016

  • Alle Unternehmen, die in dieser Zeit gegen die Registrierkassenverordnung oder die Belegerteiligungsverpflichtung verstoßen, müssen ihren Verstoß nachhaltig begründen und belegen. Wenn diese Begründung akzeptiert wird, geht das Unternehmen straffrei aus. Eine nachvollziehbare Begründung ist etwa ein Nachweis darüber, dass die neue Registrierkasse nicht rechtzeitig geliefert wurde.

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